Verkehrszivilrecht (Schadenersatz)
Verschuldenshaftung
In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB aus der „Verschuldenshaftung“, dem Grundprinzip des deutschen Schadensersatzrechts. Diese Haftung umfasst den Ausgleich der Schäden des Geschädigten in unbegrenzter Höhe. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn er dieses nicht ordnungsgemäß sichert und dadurch ein Fahruntüchtiger es in Gebrauch nehmen kann, der dann einen Unfall verursacht. Gleiches gilt, wenn der Halter das Fahrzeug einem Fahruntüchtigen (z.B. ohne Fahrerlaubnis oder alkoholisiert) überlässt. Der Halter haftet auch für seinen sogenannten Verrichtungsgehilfen (z.B. der Taxiunternehmer für seinen Fahrer) nach § 831 BGB, es sei denn, der Halter kann beweisen, dass er den Fahrer richtig ausgewählt und angewiesen hat (§ 831, Satz 2 BGB). Da das Verschulden des Fahrers nicht vom Geschädigten bewiesen werden muss, kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, die sonst beim Geschädigten liegt.
Der Fahrer haftet für vorsätzlich und fahrlässig begangene Unfallverursachungen. Dies liegt z.B. beim Verstoss gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO vor, wenn dadurch einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Schaden entstanden ist. Ein sog. Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn ein weiteres Fahrzeug in eine ordnungsgemäß gesicherte Unfallstelle fährt.
Haben Kinder den Unfall verschuldet oder mitverschuldet, gelten zum Teil Haftungsauschlüsse (§§ 828,829,832 BGB). Verursacht ein neunjähriges Kind auf einem Fahrrad einen Unfall, indem es einem Autofahrer die Vorfahrt nimmt, haftet deshalb die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Autofahrers für die Schäden des Kindes. Verletzen die Eltern eines Kindes, das einen Schaden verursacht die Aufsichtspflicht, können sie von dem Geschädigten haftbar gemacht werden (§ 832 Absatz 1 BGB). Die Schadensersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen ist aber ausgeschlossen, wenn dieser nach § 832 Absatz 2 BGB seiner Aufsichtspflicht genügte, obwohl es zu einem Schaden kam. Bei einem Fünfjährigen, der auf einem Gehweg fährt, müssen die Eltern nicht jederzeit eingreifen können, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen. Gleiches gilt für einen Acht- oder Neunjährigen, der vom Rad- oder Gehweg auf die Straße wechselt.
Gefährdungshaftung
Wegen der besonderen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges gibt es neben der Verschuldungshaftung aus allgemeinen Grundsätzen auch eine „Gefährdungshaftung“. Danach kann auch eine Haftung in Betracht kommen ohne dass ein Verschulden vorliegt, wenn die Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers entstanden sind.
Der Verletzte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich gegen den Halter (§ 7 StVG), den Fahrer (§ 18 Absatz 1, Satz 1 StVG) und direkt gegen die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche (§ 115 Absatz 1 VVG) geltend machen. Dafür müssen einige Bedingungen vorliegen:
– § 7 StVG gilt gemäß § 8 StVG nicht, wenn das Kraftfahrzeug weniger als 20 km/h fahren kann, der Verletzte in dem Betrieb des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers tätig war oder Sachen beschädigt wurden, die durch das Fahrzeug befördert wurden (mit Ausnahme der Sachen, die eine beförderte Person bei sich trug oder führte).
– Die direkte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 115 VVG gegen eine gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug nach den §§ 1,2 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) versichert werden musste und der Unfall nicht vorsätzlich verursacht wurde (§ 103 VVG).
– Bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall ist gemäß § 17 Absatz 3 StVG eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht.
Die Gefährdungshaftung nach dem StVG ist gemäß § 12 StVG der Höhe nach begrenzt (für Personenschäden 5 Mio Euro, für Sachschäden 1 Mio Euro).
Schadenspositionen
Nimmt ein Geschädigter für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dessen Gebühren übernehmen. Nach einer Studie derArbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) weiß die Mehrheit der Autofahrer (56 %) nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen muss. Dennoch nehmen nur 45 % der Geschädigten anwaltliche Hilfe in Anspruch, obwohl die Versicherungen ohne anwaltliche Hilfe einen durchschnittlich 20 % geringeren Schadensausgleich zahlen.
Für die Geltendmachung aller Schadenspositionen benötigt der Anwalt, wenn bereits vorhanden, die folgenden Unterlagen:
- Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind bei Bagatellschäden, so z.B. bei 840 Euro, nicht erstattungsfähig Hier empfiehlt es sich mit der Haftpflichtversicherung abzustimmen, ob ihnen ein Kostenvoranschlag genügt oder ob sie die Kosten für das Gutachten übernehmen.
- Kostenrechnung des Sachverständigen
- Reparaturkostenrechnung
- Bescheinigung über Reparaturdauer
- Abschleppkostenrechnung
- Abstellkostenrechnung
- Mietwagenrechnung
- Quittungen/Kaufbelege über beim Unfall beschädigte Gegenstände
- Reisekosten vom Unfallort nach Hause
- Information über den Schadensfreiheitsrabattverlust der eigenen Kraftfahrzeugversicherung
Falls noch nicht feststeht, wer für den Unfall verantwortlich ist, sind der Name des gegnerischen Fahrers, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name und Anschrift von Zeugen, Fotos der verunfallten Fahrzeuge am Unfallort sowie Angaben zum genauen Unfallort, Unfallzeitpunkt und den Wetterbedingungen hilfreich.
Selbstverschuldete Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden.
Beweislast für Schaden
War vor einem Unfall bereits ein Vorschaden vorhanden, muss der Geschädigte beweisen, dass dieser im Unfallzeitpunkt bereits repariert war. Die Verwertung von Videomaterial (Dashcams) im gerichtlichen Verfahren um einen dargelegten Unfallhergang zu beweisen, ist umstritten. Manche Gerichte halten sie für zulässig, andere nicht.
Mitverschulden und Haftungsquoten
Hat ein Verletzter den Unfall und damit seinen eigenen Schaden mitverursacht, wird die Haftung durch eine Haftungsquote ermittelt (§ 9 StVG verweist dafür auf § 254 BGB). Dazu werden die im konkreten Schadensfall angefallenden feststehenden Verantwortungsanteile ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Unfallbeteiligter ein gesteigertes Maß an Sorgfalt zu beachten hatte (z.B. als Überholender oder als Linksabbieger).
Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich zum Schluss des Jahres in dem die Schadensersatzansprüche entstanden sind. Für Personenschäden gilt nach § 199 Absatz 2 BGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die Verjährung kann durch z.B. durch Anerkenntnis des Schuldners unterbrochen werden. Sie beginnt dann nach § 212 Absatz 1 BGB neu zu laufen. Die Erhebung einer Klage hemmt die Frist nur (§ 204 Absatz 1 Nummer 1 BGB), d.h. die Frist beginnt nicht erneut, sondern der Fristablauf ist während des Klagverfahrens nur ausgesetzt.
Unfälle im Ausland oder mit im Ausland versichertem Kraftfahrzeug
Bei Unfällen im Ausland gilt grundsätzlich das Recht des Staates in dem der Unfall geschah (Tatortrecht). Sind beide Unfallbeteiligte Deutsche oder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt deutsches Haftungsrecht (§ 40 EGBGB).
Bei Unfällen mit einem im Ausland versicherten Kraftfahrzeug in Deutschland kann der Anwalt des Geschädigten die Ansprüche über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. geltend machen. Verursacht ein ausländisches NATO-Militärfahrzeug den Schaden, ist dasAmt für Verteidigungslasten der Adressat für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.
Unfälle mit unbekanntem Schädiger
Ist der Verursacher des Verkehrsunfalls und das Kennzeichen seines Fahrzeugs nicht bekannt, können unter Umständen begrenzte Ansprüche gegen den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend gemacht werden (§§ 12 ff Pflichtversicherungsgesetz).